Transparenzhinweis
Informationen zum Sächsischen Transparenzgesetz
Gesetzliche Auskunftspflicht und Transparenzanspruch gemäß Sächs-GVBl. S. 486
Seit dem 1. Januar 2023 ist das Sächsische Transparenzgesetz vom 19. August 2022 (Sächs-GVBl. S. 486) in Kraft. Es gewährt jeder Person ein Recht auf Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Stelle im Freistaat Sachsen verfügbaren Informationen, soweit keine gesetzliche Ausnahme gilt (Transparenzanspruch).
Regelung für Schuleinrichtungen:
Schulen sind transparenzpflichtige Stellen nur, soweit Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen sind.