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Transparenzhinweis

Informationen zum Sächsischen Transparenzgesetz

Gesetzliche Auskunftspflicht und Transparenzanspruch gemäß Sächs-GVBl. S. 486

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Sächsische Transparenzgesetz vom 19. August 2022 (Sächs-GVBl. S. 486) in Kraft. Es gewährt jeder Person ein Recht auf Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Stelle im Freistaat Sachsen verfügbaren Informationen, soweit keine gesetzliche Ausnahme gilt (Transparenzanspruch).

Regelung für Schuleinrichtungen:

Schulen sind transparenzpflichtige Stellen nur, soweit Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen sind.